Allgemeine Geschäftsbedingungen
bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch!
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Allgemeine Reisebedingungen für alle Buchungen ab dem 01.10.2021
Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
1. Buchung der Reise
1.1. Die Buchung (Reiseanmeldung)
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde TSA-Reisen den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung (Angebot) und die ergänzenden
Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. Die von TSA-Reisen gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche
Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB)
werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. Die Buchung kann schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg
(E-Mail, Internet) erfolgen. Der Buchungseingang stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
Die Buchung der Reise wird für TSA Reisen erst verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer bzw. dem von ihm eingeschalteten Reisebüro gegenüber schriftlich von TSA-Reisen bestätigt worden ist. Eine durch ein
Computerreservierungssystem per E-Mail oder im Reisebüro erstellte Vormerkungs-, Anmeldungs- oder Optionsbestätigung ersetzt die schriftliche Bestätigung durch TSA-Reisen nicht. An seine Anmeldung ist der
Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch TSA-Reisen, jedoch längstens 21 Werktage ab Datum der Anmeldung gebunden (die Zeit wird benötigt, um die Verfügbarkeit aller bestellten Leistungen zu überprüfen).
1.2 Der Anmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen gegenüber TSA-Reisen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Angebot oder Reisekatalog beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit TSA-Reisen. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
1.4 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch TSA-Reisen zustande, welche keiner bestimmten Form bedarf. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TSA-Reisen dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.
1.5 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von TSA-Reisen vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von TSA-Reisen vor, an das der Reiseveranstalter für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, sofern TSA-Reisen auf die Änderungen hingewiesen hat und im Übrigen seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 EGBGB erfüllt hat. Die Annahme des Kunden innerhalb der Bindungsfrist wird durch ausdrückliche Erklärung oder An- bzw. Restzahlung erklärt.
2. Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 t BGB zu leisten. Diesen Sicherungsschein erhalten Sie zusammen mit der von TSA-Reisen erstellten Bestätigung.
2.2. Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 10 %, höchstens jedoch 260,- Euro pro Reiseteilnehmer, fällig. Der restliche Reisepreis wird 21 Tage vor Reiseantritt fällig. Der genaue Zeitpunkt
der Fälligkeit wird dabei in der Bestätigung festgelegt. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
Von uns werden keine Zahlungserinnerungen für die Restzahlung versandt. Bitte überweisen Sie den Restzahlungsbetrag unaufgefordert termingerecht.
2.3. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht für den Reiseteilnehmer ohne vollständige Zahlung kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch TSA-Reisen.
2.4. TSA-Reisen ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Ziff. 1.1 oder lt. Angebot, wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der An- und/oder Restzahlung des Reisepreises, teilweise oder vollständig, in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 323 Bürgerliches Gesetzbuch) durch TSA-Reisen dem Reiseteilnehmer schriftlich angedroht worden ist.
2.5. Zahlungen für Flugtickets, Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.
2.6 Zahlungen können per Überweisung getätigt werden.
3. Vertragliche Leistungen
3.1 Die von TSA-Reisen geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise. dem Reiseverlauf und den gemäß gem. Artikel 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben. Sie werden ergänzt durch die allgemeinen Ausführungen für das spezielle Reisegebiet. Änderungen dieser Angaben durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsabschluss bleiben vorbehalten.
3.2 Dritte sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder den Ausschreibungen des Reiseveranstalters abweichende Zusagen zu machen und/oder Vereinbarungen zu treffen.
3.3 Leistungen die als Fremdleistungen direkt vom Kunden bei Drittunternehmen gebucht werden, z.B. im Zielgebiet gebuchte Ausflüge, Rundfahrten, Rundflüge etc., gehören nicht zum Leistungsumfang des Reiseveranstalters.
3.4 Beschriebene Tierbeobachtungen können nicht garantiert werden, da es sich um freilebende Tiere handelt, deren Vorhandensein nicht garantiert werden kann. Das gleiche gilt für Landschaftsbeobachtungen und Blicke auf Berge etc., die gegebenenfalls durch wetterbedingte schlechte Sicht nicht garantiert werden kann.
3.5. Wenn TSA-Reisen im Prospekt oder mit den Reiseunterlagen den Namen des Reiseleiters veröffentlicht, so muss diese Einteilung stets unverbindlich bleiben, sie wird nicht Bestandteil des Reisevertrags. Der Reiseveranstalter muss sich Änderungen, auch kurzfristig, vorbehalten. Eine Änderung in der Reiseleitung gilt nicht als Grund für die kostenlose Aufhebung des Reisevertrags.
4. Leistungsänderungen
4.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von TSA-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind TSA-Reisen vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind (z. B. Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, Wechsel von Fluggesellschaften, Änderung Abflugort) und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 TSA-Reisen ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 4.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
5. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung
5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Rücktritt ist schriftlich, z.B. per Mail oder Fax, zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber schriftlich erklärt werden.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert TSA-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TSA-Reisen eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von TSA-Reisen unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Auf §651h III BGB (Fassung vom 1.7.18) wird verwiesen.
5.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzgl. des Werts der von TSA-Reisen ersparten Aufwendungen sowie abzgl. dessen, was TSA-Reisen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch TSA-Reisen zu begründen ist. TSA-Reisen hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
5.4 Für alle gebuchten Leistungen, ausgenommen Reisen nach Myanmar, Flusskreuzfahrten, Fahrkarten der Transsibirischen Eisenbahn etc. und Flugtickets:
........ bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn 30 %,
ab 45. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn 40 %,
ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 50 %,
ab 14. bis inkl. 9. Tag vor Reisebeginn 70 %,
ab 8. bis inkl. 3. Tag vor Reisebeginn 80 %.
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95 %
5.5 Für alle gebuchten Leistungen in Myanmar
Ab Buchung bis inkl. 60. Tag vor Reisebeginn 30 %,
ab 59 bis inkl. 45. Tag vor Reisebeginn 40 %.
ab 44 bis inkl. 30 Tag vor Reisebeginn 50 %.
ab dem 29 Tag vor Reiseantritt bis inkl. 18 Tag vor Reisebeginn 70 %.
ab dem 17 Tag vor Reiseantritt bis inkl. 3 Tag vor Reisebeginn 80 %.
ab dem 3 Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95 %
5.6 Flusskreuzfahrt
Bei Buchung ist eine Anzahlung auf die Schiffspassage in Höhe von 80 % des gesamten Kreuzfahrtpreises zu leisten. Der Anzahlungsbetrag ist bei Rücktritt von der Reise nicht erstattbar.
5.7 Fahrkarten Transsibirische Eisenbahn, China, Vietnam, Usbekistan, DB
Die Stornierungsgebühren für Fahrkarten der Transsibirischen Eisenbahn in der 2.Klasse betragen bis 22 Tage vor Reisebeginn 80% des Fahrpreises und ab 21 Tage vor Reisebeginn 100%. In der 1. Klasse 100% des
Fahrpreises ab Buchung!
5.8 Flugtickets
Bei Buchung von Flugtickets gelten die Stornobedingungen lt. unserem Angebot. Bitte beachten Sie, dass bei Buchung von Sondertarifen die Stornokosten nach Ausstellung des Flugtickets bis zu 100% betragen können.
5.9 Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die TSA-Reisen zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.
5.10 TSA-Reisen behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit TSA-Reisen nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist TSA-Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
5.11 Ist TSA-Reisen infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.12 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch E-Mail, SMS) zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 14 Tage vor Reisebeginn zugeht. Mehrkosten, die durch den Eintritt eines Dritten tatsächlich gegenüber Leistungsträgern entstehen, werden gesondert berechnet. TSA-Reisen kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
5.13 Sollten Sie während der Reise einzelne Leistungen aus zwingendem Grund nicht in Anspruch nehmen oder die Reise aus zwingendem Grund vorzeitig beenden, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
5.14 Werden nach bestätigter Buchung Umbuchungen oder Änderungen an der Reise auf Wunsch des Kunden, z.B. Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart vorgenommen, ist dies nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag zu den Bedingungen der Ziffern 5.4 ff. (Rücktrittsentschädigung) und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung. Bei geringfügigen Änderungen, z.B. Wechsel der Durchführung von Ausflügen, Besichtigungen, Änderung von Mahlzeiten etc., welche den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen, berechnet TSA-Reisen eine Bearbeitungsgebühr von mindestens € 50 zuzüglich der Kosten, die im Zielgebiet entstehen.
5.15 Stornierung einzelner Reiseteilnehmer
Sollten bei mehreren Reisenden nur einzelne Personen vom Reisevertrag zurücktreten und es dadurch zu Mehrkosten für die übrigen Reisenden kommen, sind diese Mehrkosten von den zurückgetretenen Personen zu tragen,
auch wenn dadurch die pauschalisierten Stornokosten überschritten werden sollten. Dies gilt auch, wenn separate Rechnungen ausgestellt wurden.
6. Rücktritt / Kündigung d. Reisevertrages wegen besonderer Umstände
6.1. Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch TSA-Reisen den Reisevertrag kündigen. Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an TSA-Reisen zu richten. TSA-Reisen kann die Kündigung auch durch seine Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. TSA-Reisen hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären.
6.2. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann TSA -Reisen bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die bei der Reise festgelegte Mindestteilnehmerzahl gilt auch für zusätzlich buchbare Ausflüge.
6.3. TSA-Reisen kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von TSA-Reisen sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält TSA-Reisen grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7. Versicherungen
7.1. TSA-Reisen empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- sowie Reise-Krankenversicherung, sowie einer Reisegepäckversicherung. Eine Reisegepäckversicherung empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die in Ziffer 9.6 dieser Reisebedingungen vereinbarten Haftungs-ausschlüsse und –beschränkungen von TSA-Reisen. Angebote und Informationen zu den genannten Versicherungen erhalten Sie auf Rückfrage von TSA-Reisen.
7.2 TSA Travel Service Asia Reisen e.K. vermittelt Reiseversicherungen im Status eines erlaubnisfreien Annexvermittlers gemäß § 34d Abs. 8 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO). Beschwerdestelle bei Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin www.versicherungsombudsmann.de
8. Saisonzeiten, Hotelkategorien, Preise
8.1 Die von TSA-Reisen festgelegten Saisonzeiten können von denen der Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im Wesentlichen durch die Auslastung der einzelnen Reise bestimmt. Die Preisgruppen
und Hotelkategorien sind, sofern keine offizielle Kategorisierung besteht, von TSA-Reisen festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien, z.B. in Hotelführern und anderen Reiseportalen gleichlautend.
Die Preise auf Fahrkarten, Eintrittskarten und Flugtickets weichen vom angebotenen und bezahlten Reisepreis ab, da diese nicht die Beschaffungungskosten etc. beinhalten.
9. MITWIRKUNGSPFLICHT DES REISENDEN (BGB § 651 C-G)
9.1 Reiseunterlagen
Der Kunde hat TSA-Reisen oder seinen Reisevermittler zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
9.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit TSA-Reisen infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von TSA-Reisen vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von TSA-Reisen vor Ort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel unverzüglich der Zentrale von TSA-Reisen in Fürth auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch Fax +49911 97959911, E-Mail info@tsa-reisen, Sprachnachricht Anrufbeantworter +49911 9795990 zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters von TSA-Reisen, bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in den Reiseunterlagen unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter von TSA-Reisen ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3 Fristsetzung vor Kündigung - Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4 Bei erheblichen Flugverspätungen kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter nicht zusätzlich zu einer Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft verlangen. Vielmehr kann der Betrag, den die Fluggesellschaft bezahlt, auf den Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung gegen den Reiseveranstalter angerechnet werden.
9.5 Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierungen und Verspätungen aus der EU Verordnung Nr. 261/2004 sind ausschließlich an die ausführende Fluggesellschaft zu richten.
9.6 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen - Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen hat der Reisende unverzüglich am Ankunftsflughafen, wo der Verlust oder die Beschädigung von Ihnen festgestellt wurde, zum Lost and Found Schalter der befördernden Airline mittels Schadensanzeige (P.I.R. oder international als Lost Report bezeichnet), anzuzeigen. Ist die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden, kann die Erstattung abgelehnt werden. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, dem Vertreter von TSA-Reisen vor Ort oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Ohne eine solche rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes, da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen, zum Beispiel für Flug- und Seegepäck, Ausschlussfristen enthalten.
10. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung
10.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber TSA-Reisen geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. ‚Brief, Fax, oder E-Mail anzuzeigen.
10.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung durch TSA-Reisen kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung und Schadensersatz besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3 Ansprüche des Reisekunden aus dem Reisevertragsrecht (§§ 651a ff BGB) verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes.
10.4 TSA-Reisen weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den TSA-Reisen verpflichtend würde, informiert der TSA-Reisen den Kunden hierüber in geeigneter Form. TSA-Reisen weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
11. Vertragspflichten von TSA-Reisen
TSA-Reisen hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. TSA-Reisen schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere
11.1. die gewissenhafte Vorbereitung der Reise;
11.2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
11.3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
11.4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen,
sofern TSA-Reisen selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im eigenen Namen ist. Für den Fall, dass TSA-Reisen lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf Ziffer 13 der Reisebedingungen verwiesen.
12. Haftung von TSA-Reisen
12.1. Die vertragliche Haftung von TSA-Reisen gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, und soweit a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird, oder b) TSA-Reisen für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Die Haftung von TSA-Reisen gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Sachschäden je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Mögliche darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Vorschriften (z.B. Montrealer Abkommen, bzw. dem Luftverkehrsgesetz, COTIF bei Bahnbeförderung, Seerechtsänderungsgesetz) bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.3 Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, TSA-Reisen auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).
12.4 Ergeben sich aus rechtlichen Regelungen jedoch zwingend weitere Ansprüche aus §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB des Reisenden gegenüber TSA-Reisen, so bleiben diese Ansprüche von der vorstehenden Haftungsbegrenzung unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
13. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
13.1 Ist TSA-Reisen lediglich Vermittler fremder Leistungen, so haftet TSA-Reisen nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
13.2 Angaben über vermittelte Leistungen fremder Vertragspartner beruhen ausschließlich auf deren Angaben TSA-Reisen gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von TSA-Reisen gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.
13.3 Wir haften nicht für vermittelte Fremdleistungen und die in der Reiseausschreibung oder in der Reisebestätigung als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Dies gilt insbesondere auch für die im Reiseverlauf der einzelnen Touren als Gelegenheit oder Fakultativ kenntlich gemachten Zusatzprogramme. Von der örtlichen Reiseleitung oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und gebuchte Leistungen, wie z.B. Ausflüge und sportliche Aktivitäten, Beförderungsleistungen und Boots- und Kajaktouren, Mietwagen usw. gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Kunden und TSA-Reisen. Für solche oder ähnliche Leistungen übernimmt TSA-Reisen keine Haftung!
13.4. Soweit gebucht, enthält Ihr Reiseplan Fahrscheine „Zug zum Flug oder Rail & Fly“ der DB AG, bzw. Abholcode für Fahrkarten über einen DB Automaten am Bahnhof. Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Bitte achten Sie bei der Wahl Ihrer Zugverbindung darauf, dass Sie rechtzeitig, mindestens 3-4 Stunden vor Abflug am Flughafen zum Check in eintreffen. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters.
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet TSA-Reisen, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der TSA-Reisen verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der TSA-Reisen weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der TSA-Reisen den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot, früher „Black List“, ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de.
15. Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
15.1 TSA-Reisen wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2 TSA-Reisen geht davon aus, dass der Reisende Staatsbürger des Staates ist, in dem die Reise gebucht wird. Es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat erkennbar ist. Bei anderer Staatsbürgerschaft oder sonstigen Besonderheiten (z. B. doppelte Staatsbürgerschaft) bitten wir um Mitteilung.
15.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen vor Reiseantritt durch die staatlichen Behörden besteht. TSA-Reisen wird Sie im Rahmen seiner Möglichkeiten über etwaige Änderungen informieren. Dem Reiseteilnehmer wird empfohlen, nach Reisantritt, die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich auf eventuelle geänderte Umstände einstellen zu können.
15.4 Entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information (z.B. Angebot), ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist, oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Dauer der Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer (mindestens 6 Monate nach Reiseende) besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.
15.5 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15.6 Der Reiseteilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen. Allgemeine Informationen geben insbesondere Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir Ihnen im Bezug auf die Gesundheits- und Impfbestimmungen nur Hinweise geben dürfen.
15.7 Sollten sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften und Empfehlungen Schwierigkeiten ergeben, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass TSA-Reisen seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von TSA-Reisen nicht zu vertreten sind.
15.8 Soweit TSA-Reisen gemäß der Reiseausschreibung die Besorgung von Visa bzw. ähnlichen Reisedokumenten übernimmt, erfolgt diese Besorgung im Auftrag des Reisenden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtungen von TSA-Reisen aus dem Reisevertrag. Die Zusendung der für die Visabesorgung erforderlichen Unterlagen (Pass, Visaantrag etc.) erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Die Weiterleitung und Rücksendung von TSA-Reisen an /von die/der Botschaft, bzw. Visadienst und Versendung an den Kunden erfolgt mit Einschreiben durch die Deutsche Post auf eigene Gefahr des Kunden. Für einen etwaigen Verlust übernimmt TSA-Reisen keine Haftung, außer der Verlust beruht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters. Auf Anfrage erstellen wir Ihnen gerne ein Angebot für die Versendung mit einem Kurierdienst.
15.9 Unsere Reisen sind für Personen mit eingeschränkter Mobilität grundsätzlich nicht geeignet. Sollten Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt sein, sind Sie verpflichtet uns vor Buchung über Einschränkungen zu informieren. Gerne stellen wir jedoch ein Angebot unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen im Rahmen der gegebenen und örtlichen Möglichkeiten.
16. Rechtswahl/Gerichtsstand
16.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und TSA-Reisen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen TSA-Reisen im Ausland für die Haftung von TSA-Reisen dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.2 Der Kunde kann TSA-Reisen nur an dessen Sitz in Fürth/Bay. verklagen.
16.3 Für Klagen von TSA-Reisen gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von TSA-Reisen vereinbart.
16.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit a) sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und TSA-Reisen anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
17. Informationen über die Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Die erhobenen personenbezogenen Daten, wie z.B. Name, Geburtsdatum, Telefonnr., E-Mail Adresse, insbesondere Adressdaten, Pässe und Passkopien und Scan, Kontaktdaten, Buchungsdaten, sowie Zahlungsdaten, dienen zur Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses oder dessen Anbahnung. Zu diesem Zwecke ist es in der Regel erforderlich, die erhobenen Daten an unsere Vertragspartner (insbesondere Veranstalter, Hotels, Airlines und andere touristische Leistungsträger) oder weitere Auftragsdatenverarbeiter (z.B.: Buchungs- oder Vorgangsverwaltungssysteme) zu übermitteln. Je nach Art der vertraglichen Leistung können sich diese Vertragspartner auch in Ländern außerhalb der EU befinden. Dazu können in besonderen Fällen auch Gesundheitsinformationen (z.B. Schwerbehindertenausweis bei Kreuzfahrten oder ethnische Herkunft bei Visaanfragen) zählen. Wenn die vorgenannten Angaben nicht vorliegen, kann es dazu kommen, dass die vereinbarten Leistungen durch TSA-Reisen nicht erbracht werden können.Alle Ihre personenbezogenen Daten werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://tsa-reisen.de/datenschutz.html
18. Gültigkeit der Leistungsbeschreibung
Änderungen sind möglich und bleiben bis Vertragsschluss vorbehalten. Maßgebend hinsichtlich der Termine, Abflug- und Reisezeiten etc. ist daher allein der Inhalt der Bestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen wirksam getroffenen Abreden.
19. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten insbesondere die Bestimmungen des Reisevertragsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) §§ 651 ff, soweit TSA-Reisen als Reiseveranstalter tätig wird. Die Reisebedingungen gelten ab 01.10.2021.
Reiseveranstalter ist:
TSA Travel Service Asia Reisen e.K.
Inh. Hans-Michael Linnekuhl
Riedäckerweg 4
D-90765 Fürth
Telefon: 0911 -979599-0
Fax: 0911 -979599-11
E-mail: info@tsa-reisen.de
USt-IdNr.: DE 246666883
Internet: www.tsa-reisen.de
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen TSA Travel Service Asia Reisen e.K., Inh. Hans-Michael Linnekuhl trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt das Unternehmen TSA Travel Service Asia Reisen e.K., Inh. Hans-Michael Linnekuhl über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form finden Sie unter: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
- Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten - auf eine andere Person übertragen.
- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern. Bei TSA-Reisen kein Vertragsbestandteil!
- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht "Kündigung"), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in einigen Mitgliedstaaten - des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. TSA Travel Service Asia Reisen e.K., Inh. Hans-Michael Linnekuhl hat eine Insolvenzabsicherung mit Touristik-Versicherungs-Service GmbH abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Touristik-Versicherungs-Service GmbH, Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg, E-Mail: service@tourvers.de, Telefon: 040/244288-0) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von TSA Travel Service Asia Reisen e. K., Inh. Hans-Michael Linnekuhl verweigert werden.